RAISON

Zeitschrift für gesellschaftliche Entwicklung

RAISON - International

Der Countdown läuft – Bildung für alle, jetzt!

von Magdalena Kern, Petra Mühlberger und Andrea Zefferer

„Jeder hat das Recht auf Bildung“, heißt es im Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948 (vgl. [1]). Dennoch ist fast ein Fünftel aller Kinder vom Schulbesuch ausgeschlossen (vgl. [2]). Besonders dramatisch ist die Situation von Kindern mit Behinderungen in Entwicklungsländern: Nicht einmal zwei Prozent haben die Möglichkeit, in die Schule zu gehen (vgl. [3]). Dabei ist Bildung eines der wichtigsten Instrumente in der weltweiten Armutsbekämpfung. Ohne Bildung haben Millionen Kinder keine Aussicht auf Arbeit, Unabhängigkeit und ein selbstbestimmtes Leben. Bildungskonzepte müssen daher alle Kinder gleichberechtigt berücksichtigen. Der Weg dahin führt, in Entwicklungs- und Schwellenländern ebenso wie in den OECD-Staaten, über inklusive Bildung - den gemeinsamen Unterricht aller Kinder, etwa von Kindern mit und ohne Behinderungen. Ein Beispiel für gelebte Inklusion ist das Netzwerk Inclusive Tanzania, das von der österreichischen Fachorganisation LICHT FÜR DIE WELT unterstützt wird.

Read more...
 

Flüchtlingskinder und ihre Kindermenschenrechte

von Lothar Krappmann

Die zugesicherten Rechte

Unter den Beschwerden über Kinderrechtsverletzungen in europäischen Staaten nehmen die Vorwürfe, dass Rechte von Flüchtlingskindern verletzt werden, einen vorrangigen Platz ein. Zwar haben alle europäischen Staaten durch die Annahme des Artikels 2 der Kinderrechtskonvention zugesichert, alle Kinder in ihrem Rechtsbereich ohne Ausnahme gleich, „ohne jede Diskriminierung“, zu behandeln.21 Tatsächlich aber unterliegen Flüchtlingskinder, und zwar sowohl Kinder, die mit ihren Eltern geflohen sind als auch unbegleitete Kinder, besonderen Regelungen, die ihnen die volle Erfüllung ihrer Rechte erschweren oder gänzlich verwehren. Als die Staaten dieser Konvention beitraten, wollten sie sicherlich nicht auf ihr Recht verzichten, den Zugang zu ihrem Land zu kontrollieren. Sie haben jedoch zugestimmt, dass „bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ... das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt [ist], der vorrangig zu berücksichtigen ist.“ Anzumerken ist, dass dieser Artikel 3 sich nicht nur auf die Behandlung der Kinder an der Grenze bezieht, wenn über die Aufnahme des Kindes ins Land entschieden wird, sondern auch auf alle weiteren Regelungen und Vorkehrungen, die das Leben der Kinder im Aufnahmeland bestimmen, also ihre gesundheitliche

Read more...